Die Zulassungskriterien für das Nationale Institut für Kranken- und Invaliditätsversicherung (INAMI) sind landesweit einheitlich. Voraussetzung ist, dass der Patient in Verbindung mit einer Krankenkasse eine Pflichtversicherung hat. Die Behandlungen unterscheiden sich in primären Behandlungen und regelmäßigen Behandlungen.
Hierbei handelt es sich um frühe Behandlungen, die unbedingt vor dem 9. Lebensjahr beginnen und abgeschlossen sein müssen. Zwischen Beginn und Ende der Therapie sollten mehr als 6 Monate der Behandlung vor dem Alter von 9 Jahren vergehen. Eine oder mehrere der folgenden Indikationen müssen vorhanden sein, um von einer Erstattung profitieren zu können: Kreuzgelenk vorne oder hinten, erzwungene Okklusion, nach vorne geneigte Schneidezähne und Platzmangel während der Phase des Zahnwechsels.
Es gelten folgende Regeln: Der Antrag muss vor dem 15. Lebensjahr gestellt werden, der Patient darf keine Karies haben, es muss die erste Behandlung sein, da eine zweite nicht erstattet wird.
Bestimmte Dokumente müssen ausgefüllt werden, um von der Krankenkasse Rückerstattungen zu erhalten. Bei Erstbehandlung (vor dem neunten Lebensjahr) wird am Tag des Behandlungsbeginns eine Pflegebescheinigung mit einer an den medizinischen Berater gerichteten Benachrichtigung über die frühzeitige Behandlung ausgestellt. Regelmäßige Behandlungen umfassen Therapien vor dem 9. Lebensjahr mit Indikationen, die nicht unter die therapeutischen Gründe für eine frühzeitige Behandlung fallen, sowie alle aktiven Behandlungen, die nach dem 9. Lebensjahr begonnen haben. Hierzu ist es erforderlich, im Voraus eine Anfrage zu stellen, die wir für Sie vorbereiten.
Im Falle einer genehmigten Rückerstattung bleibt diese immer pauschal und minimal. Darüber hinaus werden spezielle Leistungen wie nahezu unsichtbare Klammern, eine detaillierte Funktionsanalyse des Kiefergelenks, Bögen aus speziellen Materialien und die Fluorierung (Verglasung) ebener Flächen von der Krankenkasse nicht gedeckt.
Die Besonderheiten der Grenzarbeiter müssen ebenfalls berücksichtigt werden.
Aufgrund der Tatsache, dass die gesetzlichen Erstattungen, insbesondere in Bezug auf die verwendeten Geräte, nicht mehr aktualisiert sind oder aktualisiert werden, bieten die Krankenkassen zusätzliche pauschale Interventionen für kleine Prämien an, die jedoch von Krankenkasse zu Krankenkasse variieren.
Die Rückzahlungsbedingungen werden während des Termins für den Behandlungsplan und das Angebot ausführlich erläutert.
Wenn Sie privat versichert sind, bestimmen die Deckungsbedingungen Ihrer Versicherungspolice, ob und in welchem Verhältnis die Kosten für die kieferorthopädische Behandlung von Ihrer privaten Krankenversicherung übernommen werden. Die Bedingungen jeder Versicherung in jedem Land und jeder Institution (BENELUX, Deutschland, EU, NATO) sind unterschiedlich. Bitte teilen Sie uns die Deckungsbedingungen mit, z. B. die Wartezeit nach Vertragsschluss, eine Pauschale oder einen Prozentsatz der Gebühren, den Höchstbetrag pro Jahr und den Höchstbetrag für die gesamte Behandlung. Gerne besprechen wir dies mit Ihnen.